Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23)   
   Abschnitt 3 - Berichtigung und L�schung (Art. 16 - 20)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ DSGVO
__paste_bez____paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

Art. 17
Recht auf L�schung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverz�glich gel�scht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverz�glich zu l�schen, sofern einer der folgenden Gr�nde zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind f�r die Zwecke, f�r die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem�� Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a st�tzte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gem�� Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gr�nde f�r die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gem�� Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtm��ig verarbeitet.
e) Die L�schung der personenbezogenen Daten ist zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gem�� Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten �ffentlich gemacht und ist er gem�� Absatz 1 zu deren L�schung verpflichtet, so trifft er unter Ber�cksichtigung der verf�gbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Ma�nahmen, auch technischer Art, um f�r die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, dar�ber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die L�schung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Aus�bung des Rechts auf freie Meinungs�u�erung und Information;
b) zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im �ffentlichen Interesse liegt oder in Aus�bung �ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen �bertragen wurde;
c) aus Gr�nden des �ffentlichen Interesses im Bereich der �ffentlichen Gesundheit gem�� Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d) f�r im �ffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder f�r statistische Zwecke gem�� Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unm�glich macht oder ernsthaft beeintr�chtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Aus�bung oder Verteidigung von Rechtsanspr�chen.

Rechtsprechung zu Art. 17 DSGVO

410 Entscheidungen zu Art. 17 DSGVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 410 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 17 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Grunds�tze
        Art. 11 (Verarbeitung, f�r die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
     
      Rechte der betroffenen Person
        Transparenz und Modalit�ten
          Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalit�ten f�r die Aus�bung der Rechte der betroffenen Person)
        Berichtigung und L�schung
          Art. 19 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder L�schung personenbezogener Daten oder der Einschr�nkung der Verarbeitung)
          Art. 20 (Recht auf Daten�bertragbarkeit)
        Beschr�nkungen
          Art. 23 (Beschr�nkungen)
     
      Unabh�ngige Aufsichtsbeh�rden
        Zust�ndigkeit, Aufgaben und Befugnisse
          Art. 58 (Befugnisse)
     
      Zusammenarbeit und Koh�renz
        Europ�ischer Datenschutzausschuss
          Art. 70 (Aufgaben des Ausschusses)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 83 (Allgemeine Bedingungen f�r die Verh�ngung von Geldbu�en)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchf�hrungsbestimmungen f�r Verarbeitungen zu Zwecken gem�� Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechte der betroffenen Person
          35 (Recht auf L�schung)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Rechte der betroffenen Person
          32f (Recht auf Berichtigung und L�schung, Widerspruchsrecht)
    F�nftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Weiterentwicklung der Versorgung
          64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungserm�chtigung)
     
      Telematikinfrastruktur
        Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
          308 (Vorrang von technischen Schutzma�nahmen)
        Anwendungen der Telematikinfrastruktur
          Verf�gbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur f�r Forschungszwecke
            363 (Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungserm�chtigung)
    Geldw�schegesetz (GwG) 
      Aufsicht, Zusammenarbeit, Bu�geldvorschriften, Datenschutz
        51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbeh�rden)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht