Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel II - Grunds�tze (Art. 5 - 11)   
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Textdarstellung

Art. 6
Rechtm��igkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtm��ig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erf�llt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten f�r einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist f�r die Erf�llung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchf�hrung vorvertraglicher Ma�nahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen nat�rlichen Person zu sch�tzen;
e) die Verarbeitung ist f�r die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im �ffentlichen Interesse liegt oder in Aus�bung �ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen �bertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht f�r die von Beh�rden in Erf�llung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten k�nnen spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erf�llung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einf�hren, indem sie spezifische Anforderungen f�r die Verarbeitung sowie sonstige Ma�nahmen pr�ziser bestimmen, um eine rechtm��ig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gew�hrleisten, einschlie�lich f�r andere besondere Verarbeitungssituationen gem�� Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitungen gem�� Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gem�� Absatz 1 Buchstabe e f�r die Erf�llung einer Aufgabe erforderlich sein, die im �ffentlichen Interesse liegt oder in Aus�bung �ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen �bertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen dar�ber, welche allgemeinen Bedingungen f�r die Regelung der Rechtm��igkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und f�r welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden d�rfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden d�rfen und welche Verarbeitungsvorg�nge und -verfahren angewandt werden d�rfen, einschlie�lich Ma�nahmen zur Gew�hrleistung einer rechtm��ig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche f�r sonstige besondere Verarbeitungssituationen gem�� Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten m�ssen ein im �ffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verh�ltnism��ige Ma�nahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so ber�cksichtigt der Verantwortliche - um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten urspr�nglich erhoben wurden, vereinbar ist - unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, f�r die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verh�ltnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gem�� Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten �ber strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gem�� Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die m�glichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung f�r die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschl�sselung oder Pseudonymisierung geh�ren kann.

Rechtsprechung zu Art. 6 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 6 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Grunds�tze
        Art. 8 (Bedingungen f�r die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft)
        Art. 10 (Verarbeitung von personenbezogenen Daten �ber strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten)
     
      Rechte der betroffenen Person
        Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
          Art. 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person)
          Art. 14 (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)
        Berichtigung und L�schung
          Art. 17 (Recht auf L�schung ("Recht auf Vergessenwerden"))
          Art. 20 (Recht auf Daten�bertragbarkeit)
        Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
          Art. 21 (Widerspruchsrecht)
     
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Datenschutz-Folgenabsch�tzung und vorherige Konsultation
          Art. 35 (Datenschutz-Folgenabsch�tzung)
     
      Unabh�ngige Aufsichtsbeh�rden
        Zust�ndigkeit, Aufgaben und Befugnisse
          Art. 55 (Zust�ndigkeit)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 83 (Allgemeine Bedingungen f�r die Verh�ngung von Geldbu�en)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchf�hrungsbestimmungen f�r Verarbeitungen zu Zwecken gem�� Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Aufsichtsbeh�rde f�r die Datenverarbeitung durch nicht�ffentliche Stellen
          40 (Aufsichtsbeh�rden der L�nder)
Was ist das?

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