Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel II - Grunds�tze (Art. 5 - 11)   
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Textdarstellung

Art. 7
Bedingungen f�r die Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen k�nnen, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erkl�rung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verst�ndlicher und leicht zug�nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erkl�rung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Versto� gegen diese Verordnung darstellen.

(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtm��igkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht ber�hrt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in gr��tm�glichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erf�llung eines Vertrags, einschlie�lich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abh�ngig ist, die f�r die Erf�llung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Rechtsprechung zu Art. 7 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 7 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchf�hrungsbestimmungen f�r Verarbeitungen zu Zwecken gem�� Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
          Besondere Verarbeitungssituationen
            26 (Datenverarbeitung f�r Zwecke des Besch�ftigungsverh�ltnisses)
    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) 
      Schutz der Sozialdaten
        Verarbeitung von Sozialdaten
          67b (Speicherung, Ver�nderung, Nutzung, �bermittlung, Einschr�nkung der Verarbeitung und L�schung von Sozialdaten)
     
      Zusammenarbeit der Leistungstr�ger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Zusammenarbeit der Leistungstr�ger untereinander und mit Dritten
          Zusammenarbeit der Leistungstr�ger mit Dritten
            100 (Auskunftspflicht des Arztes oder Angeh�rigen eines anderen Heilberufs)
Was ist das?

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