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Brutto-Netto-Rechner Was von Ihrem Lohn übrig bleibt

Möchten Sie den Job wechseln, stehen Lohnverhandlungen mit dem Chef bevor oder können Sie sich gar auf eine Gehaltserhöhung freuen? Gut ist es dann bereits im Vorfeld zu wissen, wie viel Geld Ihnen vom Bruttogehalt tatsächlich übrig bleibt. Mit dem Brutto-Netto-Rechner von manager- magazin.de können Sie einfach und schnell Ihren Nettoverdienst errechnen.

Der Blick auf den Lohnzettel ist für so manchen Arbeitsnehmer eher ernüchternd. Oftmals bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen viel weniger netto übrig als erwartet. Mit dem Gehaltsrechner können Sie anhand weniger Angaben kalkulieren, wie viel Geld von Ihrem Lohn an den Fiskus abgeführt wird und was Ihnen unter dem Strich an Gehalt bleibt.

Brutto-Arbeitslohn

Geben Sie hier Ihren Brutto-Arbeitslohn ein. Sie können entweder das monatliche oder das jährliche Einkommen angeben. Wählen Sie dann den Berechnungszeitraum aus.

Freibetrag

Der Grundfreibetrag ist derjenige Betrag, bis zu welchem keine Lohnsteuer erhoben wird. Jeder Bürger hat Anspruch darauf, dass ein jährlicher Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) unbelastet bleibt.

Steuerklassen

Arbeitnehmer werden nach Familienstand unterschiedlichen Steuerklassen zugeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob die Einkommensteuer-Grundtabelle (Steuerklassen I, II, IV) oder die Einkommensteuer-Splittingtabelle (Steuerklassen III, V, VI) anzuwenden ist und welche Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.

Steuerklasse I: Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen,

Steuerklasse II: Ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag steht einem allein stehenden Arbeitnehmer zu, in dessen Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, das auf der Lohnsteuerkarte dieses Arbeitnehmers unter der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist, oder für das er Kindergeld erhält. Für verwitwete Arbeitnehmer gilt dies aber nur, wenn sie nicht in die Steuerklasse III fallen,

Steuerklasse III: Verheiratete Arbeitnehmer, Lebenspartner sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner folgende Kalenderjahr,

Steuerklasse IV: Verheiratete Arbeitnehmer sowie auch Lebenspartner, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner Arbeitslohn erhalten,

Steuerklasse V: Einer der Ehegatten/Lebenspartner (an die Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte der Steuerklasse III zugeordnet wird,

Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Steuerlexikon unter Lohnsteuer und Steuerklassen.

Kirchensteuer

Besteuert wird die Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Körperschaft. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist grundsätzlich die Jahreseinkommensteuer (Lohnsteuer), berechnet nach §51a Abs.2 des Einkommensteuergesetzes. Im Falle des Austritts aus der Kirche endet die Kirchensteuerpflicht.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Steuerlexikon unter Kirchensteuer.

Kassensatz

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung liegt für 2024 bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt werden muss.

Rentenversicherungspflicht

Grundsätzlich unterliegen alle Arbeitnehmer der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Für Minijobber gelten Sonderregeln. Von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgenommen sind Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, geringfügig Beschäftigte, Altersrentner, Selbstständige und Freiberufler sowie Satzungsmitglieder geistlicher Genossenschaften.

Kinderfreibeträge

Aufwendungen für den Unterhalt und die berufliche Ausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag und das jeweilige Kindergeld sind dabei eng miteinander verbunden und können nicht nebeneinander bezogen werden. Das Finanzamt prüft, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Wirkung des Kinderfreibetrags für den Steuerzahler günstiger ist.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Steuerlexikon unter Kinderfreibetrag .

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