Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (�� 70 - 87h)   
   Abschnitt 2 - Schutz der Lichtbilder (� 72)   
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Textdarstellung

� 72
Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die �hnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der f�r Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 gesch�tzt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) 1Das Recht nach Absatz 1 erlischt f�nfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte �ffentliche Wiedergabe fr�her erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits f�nfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise �ffentlich wiedergegeben worden ist. 2Die Frist ist nach � 69 zu berechnen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774), in Kraft getreten am 13.09.2003 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774

Rechtsprechung zu � 72 UrhG

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Querverweise

Auf � 72 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen f�r Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          B�rgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            97 (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz)
          Straf- und Bu�geldvorschriften
            108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
            118 (Entsprechende Anwendung)
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
            119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
     
      Anwendungsbereich, �bergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            124 (Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder)

Redaktionelle Querverweise zu � 72 UrhG:

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