Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (�� 1 - 69g)   
   Abschnitt 2 - Das Werk (�� 2 - 6)   
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Textdarstellung

� 2
Gesch�tzte Werke

(1) Zu den gesch�tzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geh�ren insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschlie�lich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden K�nste einschlie�lich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entw�rfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschlie�lich der Werke, die �hnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschlie�lich der Werke, die �hnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pl�ne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur pers�nliche geistige Sch�pfungen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu � 2 UrhG

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Querverweise

Auf � 2 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
            58 (Werbung f�r die Ausstellung und den �ffentlichen Verkauf von Werken)
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen f�r Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
            60e (Bibliotheken)

Redaktionelle Querverweise zu � 2 UrhG:

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