Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23)   
   Abschnitt 2 - Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten (Art. 13 - 15)   
Gliederung
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Textdarstellung

Art. 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft �ber diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern, gegen�ber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empf�ngern in Drittl�ndern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls m�glich die geplante Dauer, f�r die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht m�glich ist, die Kriterien f�r die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder L�schung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschr�nkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbeh�rde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verf�gbaren Informationen �ber die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschlie�lich Profiling gem�� Artikel 22 Abs�tze 1 und 4 und - zumindest in diesen F�llen - aussagekr�ftige Informationen �ber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung f�r die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation �bermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, �ber die geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 im Zusammenhang mit der �bermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf�gung. F�r alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem g�ngigen elektronischen Format zur Verf�gung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gem�� Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeintr�chtigen.

Rechtsprechung zu Art. 15 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 15 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Grunds�tze
        Art. 11 (Verarbeitung, f�r die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
     
      Rechte der betroffenen Person
        Transparenz und Modalit�ten
          Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalit�ten f�r die Aus�bung der Rechte der betroffenen Person)
        Beschr�nkungen
          Art. 23 (Beschr�nkungen)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 83 (Allgemeine Bedingungen f�r die Verh�ngung von Geldbu�en)
     
      Vorschriften f�r besondere Verarbeitungssituationen
        Art. 89 (Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im �ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Eingetragene Vereine
                79a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren)
    Einf�hrungsgesetz BGB (EGBGB) 
      �bergangsvorschriften aus Anla� j�ngerer �nderungen des B�rgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf�hrungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere �berleitungsvorschriften)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften f�r das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
          62a (Datenschutz)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Allgemeine Vorschriften
            802k (Zentrale Verwaltung der Verm�gensverzeichnisse)
          Schuldnerverzeichnis
            882i (Rechte der Betroffenen)
    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Inhalt und F�hrung des Registers
          21a (Protokollierungen)
        Auskunft aus dem Register
          2. - Unbeschr�nkte Auskunft aus dem Register
            42 (Auskunft an die betroffene Person)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchf�hrungsbestimmungen f�r Verarbeitungen zu Zwecken gem�� Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
          Besondere Verarbeitungssituationen
            27 (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
            28 (Datenverarbeitung zu im �ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
            29 (Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh�rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten)
        Rechte der betroffenen Person
          34 (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
     
      Besondere Bestimmungen f�r Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden T�tigkeiten
        86 (Verarbeitung personenbezogener Daten f�r Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen)
    Landesdatenschutzgesetz (LDSG) 
      Besondere Verarbeitungssituationen
        13 (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
        14 (Datenverarbeitung zu im �ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
        16 (�ffentliche Auszeichnungen und Ehrungen)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Verarbeitung gesch�tzter Daten und Steuergeheimnis
          31c (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbeh�rden zu statistischen Zwecken)
        Rechte der betroffenen Person
          32c (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
          32d (Form der Information oder Auskunftserteilung)
          32e (Verh�ltnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsanspr�chen)
    F�nftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Weiterentwicklung der Versorgung
          64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungserm�chtigung)
     
      Medizinischer Dienst
        Aufgaben
          275 (Begutachtung und Beratung)
     
      Telematikinfrastruktur
        Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
          308 (Vorrang von technischen Schutzma�nahmen)
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Zusammenarbeit der Unfallversicherungstr�ger mit anderen Leistungstr�gern und ihre Beziehungen zu Dritten
        Zusammenarbeit der Unfallversicherungstr�ger mit anderen Leistungstr�gern
          188 (Auskunftspflicht der Krankenkassen)
     
      Datenschutz
        Datenverarbeitung durch �rzte
          201 (Erhebung, Speicherung und �bermittlung von Daten durch �rzte und Psychotherapeuten)
          203 (Auskunftspflicht von �rzten)
    Geldw�schegesetz (GwG) 
      Aufsicht, Zusammenarbeit, Bu�geldvorschriften, Datenschutz
        51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbeh�rden)
    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          68a (Rechte der betroffenen Person)
Was ist das?

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