B�rgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverh�ltnisse (�� 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverh�ltnisse (�� 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (�� 241 - 292)   
Gliederung
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Textdarstellung

� 260
Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft �ber Inbegriff von Gegenst�nden

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenst�nden herauszugeben oder �ber den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollst�ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des � 259 Abs. 3 findet Anwendung.

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Rechtsprechung zu � 260 BGB

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Querverweise

Auf � 260 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        B�rgerliche Ehe
          Eheliches G�terrecht
            Gesetzliches G�terrecht
              1379 (Auskunftspflicht)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              1605 (Auskunftspflicht)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverh�ltnis der Erben untereinander
              2057 (Auskunftspflicht)
        Pflichtteil
          2314 (Auskunftspflicht des Erben)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Geb�hren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          6. Sonstige Angelegenheiten
            124 (Eidesstattliche Versicherung)

Redaktionelle Querverweise zu � 260 BGB:

     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            2027 (Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers)
        Erbschein
          2362 II (Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu � 260 II)
Was ist das?

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