B�rgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverh�ltnisse (�� 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverh�ltnisse (�� 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (�� 241 - 292) |
(1) Wer verpflichtet ist, �ber eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben �ber die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollst�ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Rechtsprechung zu � 259 BGB
4.020 Entscheidungen zu � 259 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 - 11 U 74/18
Wie ist �ber den M�ngelbeseitigungsvorschuss abzurechnen?
- OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 452/23
Verwertung der Transkripte von im Ausland heimlich abgeh�rten Gespr�chen
- LG K�ln, 11.04.2024 - 14 O 70/23
- LG K�ln, 18.04.2024 - 14 O 60/23
Haftung f�r Ver�ffentlichung eines Bildes einer Fototapete
- LG K�ln, 11.04.2024 - 14 O 75/23
LG K�ln bleibt bei seiner Rechtsprechung - Kauf von Fototapete umfasst keine ...
- OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23 Corona
Haftung nach dem Arzneimittelgesetz; Covid-Schutzimpfung; Auskunftsanspruch gegen ...
- LG K�ln, 28.03.2024 - 14 O 181/22
Unerlaubte Wiedergabe der "Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral" von Heinrich ...
- LG Freiburg, 24.05.2024 - 8 O 304/23
Datenschutzrechtliche Anspr�che im Zusammenhang mit einem API-Bug bei Twitter
- BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20
Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur ...
Zum selben Verfahren:
- LG Memmingen, 19.02.2020 - 14 S 1269/19
Mieter, Berufung, Anspruch, Abrechnung, Mietrecht, Beweislast, ...
- LG Memmingen, 19.02.2020 - 14 S 1269/19
� 259 BGB in Nachschlagewerken
- � 259 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Befreiter Betreuer
- Schlusspflichten
- Schlussrechnung
- Schlusst�tigkeiten
Querverweise
Auf � 259 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverh�ltnisse
- Inhalt der Schuldverh�ltnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- � 260 (Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft �ber Inbegriff von Gegenst�nden)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- � 2028 (Auskunftspflicht des Hausgenossen)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- � 8 (Auskunftsanspruch des Gesch�digten gegen den Inhaber einer Anlage)
- Gesetz �ber die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- � 163
- Gesetz �ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- � 410 (Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Geb�hren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- � 124 (Eidesstattliche Versicherung)
- Makler- und Bautr�gerverordnung (MaBV)
- � 8 (Rechnungslegung)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung f�r Arzneimittelsch�den
- � 84a (Auskunftsanspruch)
Redaktionelle Querverweise zu � 259 BGB:
- B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverh�ltnisse
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- � 1214 I (Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgl�ubigers)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- � 1698 (Herausgabe des Kindesverm�gens; Rechnungslegung)
- � 1890
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- � 2130 II (Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- � 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu � 259 II)