B�rgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverh�ltnisse (�� 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverh�ltnisse (�� 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (�� 241 - 292)   
Gliederung
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Textdarstellung

� 259
Umfang der Rechenschaftspflicht

(1) Wer verpflichtet ist, �ber eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben �ber die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollst�ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

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Rechtsprechung zu � 259 BGB

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Querverweise

Auf � 259 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverh�ltnisse
        Inhalt der Schuldverh�ltnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            260 (Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft �ber Inbegriff von Gegenst�nden)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            2028 (Auskunftspflicht des Hausgenossen)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Geb�hren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          6. Sonstige Angelegenheiten
            124 (Eidesstattliche Versicherung)

Redaktionelle Querverweise zu � 259 BGB:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverh�ltnisse
        Einzelne Schuldverh�ltnisse
          Auftrag, Gesch�ftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Auftrag
              666 (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht)
          Gesellschaft
            Nicht rechtsf�hige Gesellschaft
              740 II (Fehlende Verm�gensf�higkeit; anwendbare Vorschriften)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            1214 I (Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgl�ubigers)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            1698 (Herausgabe des Kindesverm�gens; Rechnungslegung)
       
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            2130 II (Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            254 (Stufenklage)
          Beweis durch Urkunden
            422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach b�rgerlichem Recht)
            429 (Vorlegungspflicht Dritter)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu � 259 II)
Was ist das?

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