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Abmahnung Harley Davidson

Markenrechtliche Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company Inc.


Abmahnung Harley Davidson

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company Inc., vertreten durch die Kanzlei Grünecker, vor.

Mit der Abmahnung wird eine Verletzung der Marke „Harley Davidson“ behauptet.

Empfänger der Abmahnung ist ein Onlinehändler, der Zubehör-Teile für Motorräder unter Nutzung der Marke Harley Davidson vertreibt.

Mit der Abmahnung wird zunächst behauptet, dass die Harley-Davidson Motor Company Inc. weltweit und insbesondere auch in Deutschland erfolgreich Motorräder produziere und verkaufe. Gleiches gelte für Motorradzubehör, in Form von Alltags- und Motorradbekleidung und Accessoires.

Vorwurf der Abmahnung ist ein Angebot von Motorrad-Zubehörteilen im Internet. Zur Bewerbung sowie zum Vertrieb von Drittprodukten, also von solchen Waren, die nicht von Harley Davidson stammen, würde dennoch ohne Zustimmung die Wortmarke „Harley Davidson“ genutzt. Auch werde das Harley-Davidson-Logo in unzulässiger und damit ebenfalls markenverletzender Weise genutzt.

Der Empfänger der Abmahnung wird zunächst dazu aufgefordert, die Benutzung der Marke „Harley Davidson“ sofort zu unterlassen. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und damit zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens soll ferner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Harley-Davidson Motor Company Inc. abgegeben werden.

Darüber hinaus wird ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Marke Harley Davidson geltend gemacht. Um den zu ersetzenden Schaden der Höhe nach zu beziffern, wird der abgemahnte Onlinehändler zur Auskunftserteilung über den Verletzungsumfang aufgefordert, und soll den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennen.

Letztlich sollen die Abmahnkosten und Testkaufkosten erstattet werden. Die Kanzlei Grünecker setzt einen Gegenstandswert/Streitwert von 500.000,00 € an.

Die Abmahnung von Harley Davidson ist schon aufgrund des hohen Streitwertes mit großer Vorsicht zu genießen und mit Fingerspitzengefühl zu beantworten. Dies sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Die Kostenrisiken, die sich aus einer sachlich oder taktisch falschen Reaktion ergeben, betragen ganz leicht mehrere (!) tausend Euro.

Auf der anderen Seite ergeben sich nicht mindergeringe Risiken aus der mit der Abmahnung geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hat man einmal eine solche Erklärung abgegeben, bleibt sie lebenslänglich gültig und kann bei Zuwiderhandlungen, ja sogar bei bloß fahrlässigen Verstößen, zu ganz empfindlichen Vertragsstrafenforderungen von etwa 5.000,00 € für jeden einzelnen Verstoß führen.

Dieses Vertragsstrafenrisiko ist insbesondere dann nicht zu vernachlässigen, wenn man als gewerblicher Händler beabsichtigt, auch in Zukunft noch Motorradteile oder Zubehör für Motorradfahrer verkaufen und dabei nicht auf die Marke Harley Davidson verzichten zu wollen. All dies muss im Vorfeld bedacht werden, um unglückliche Formulierungen innerhalb einer Unterlassungserklärung zu vermeiden, die womöglich erst dazu führen würden, dass man sich quasi selbst solcher Handlungen beraubt, die in rechtlicher Hinsicht zulässig wären.

Wenn auch Sie eine Abmahnung von Harley Davidson erhalten haben, können Sie sich gern im Rahmen eines unverbindlichen Orientierungstelefonats an uns wenden.

Update 06/2024: Weitere Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company
Uns liegt eine weitere markenrechtliche Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company vor.

In dieser Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Harley-Davidson Motor Company seit dem Jahr 1903 weltweit, so auch in Deutschland, Motorräder mit unverwechselbarem Klang, höchster Qualität, innovativem Design und einzigartigem Stil produziere und vertreibe. Harley-Davidson stehe stolz und authentisch für das, woran es am meisten glaubt: die rebellische Seele in uns allen, Einheit, Individualität und persönliche Freiheit. Die Motorräder und die Marke Harley-Davidson würden Kultstatus genießen. Im Zuge der Markendiversifikation habe die die Harley-Davidson Motor Company auch andere Bereiche erschlossen, so seit Jahrzehnten auch Alltags- und Motorradbekleidung sowie Accessoires. Diese seien für die Harley-Davidson Motor Company mittlerweile ebenso wichtig geworden wie der Motorradsektor selbst. Längst seien die Accessoires nicht nur bei Motorradfahrern, sondern bei einer breiten Zielgruppe durch alle Gesellschaftsschichten hindurch beliebt.
Gleichsam für den Erfolg der Harley-Davidson Motor Company stünden von Anbeginn ihre bekannten Marken und, wie auch in den vergangenen Jahren, sei die Marke „Harley-Davidson“ im Jahr 2019 von Interbrand als eine der 100 wertvollsten Marken weltweit bewertet worden. Allein im Jahr 2022 habe die Harley-Davidson Motor Company weltweit einen Umsatz von 4,95 Mrd. US-Dollar durch den Vertrieb ihrer Produkte erzielt.

Sodann lässt die Harley-Davidson Motor Company die Unionsmarkenregistrierung Nr. 3530177 „HD“, die Unionsmarkenregistrierung Nr. 502559 sowie die Unionsmarkenregistrierung Nr. 1536309 bei Schmuckwaren beanstanden.

Durch die unberechtigte Verwendung der Zeichen bestünde Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Darüber hinaus gehe dieses Handeln mit einer offensichtlichen Beeinträchtigung sowie Ausnutzung des Rufes und der Unterscheidungskraft der bekannten Markenrechte der Harley-Davidson Motor Company ohne jegliche Gegenleistung einher, Art. 9 Abs. 2 lit. c), Abs. 3 lit. e) UMV.

Insofern fordert die Harley-Davidson Motor Company den Empfänger der Abmahnung u.a. zur Unterlassung, Auskunft und Rückruf und Vernichtung auf. Weiter soll der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert in Höhe von 500.000 EUR tragen.


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