Der Digital Services Act (DSA) ist eine Verordnung der EU, die zu Anpassungen im deutschen Recht geführt hat. Die meisten Unternehmen in Deutschland sind dadurch zum Handeln gezwungen. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, was die genauen Auswirkungen sind.

Deutschland hat bestehende Gesetze angepasst und umbenannt

Auf nationaler Ebene wurde der Digital Services Act in Form des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) umgesetzt. Am 14. Mai ist das DDG in Kraft getreten, in welchem das alte Telemediengesetz (TMG) aufgegangen ist und zugleich seine Wirkung verloren hat. Darüber hinaus wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Damit Unternehmen ihren Informationspflichten weiterhin angemessen nachkommen und in ihren Rechtsdokumenten korrekte Bezeichnungen verwenden, sind redaktionelle Eingriffe erforderlich. Es sind die Gesetzesbezeichnungen anzupassen und der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen. Im Wesentlichen betrifft dies die folgenden drei Bereiche:

Website im Allgemeinen

  • Der Begriff „Telemedien“ ist durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen. Ergänzend sollte geprüft werden, ob die Notwendigkeit weiterer Anpassungen besteht.
  • Die „Allgemeinen Informationspflichten“ im Impressum ergeben sich nun aus § 5 DDG (zuvor § 5 TMG) und die „Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ aus § 6 DDG (zuvor § 6 TMG).
  • Sofern in der Consent-Management-Platform / im Cookie-Banner ein Bezug auf § 25 TTDSG existiert, ist er auf § 25 TDDDG abzuändern. Der Begriff „Telemedien“ ist durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
  • In den Datenschutzinformationen sind die Gesetzesbezeichnungen von TMG zu DDG und von TTDSG zu TDDDG abzuändern.
  • Es ist zu prüfen, ob der Begriff „Telemedien“ sowie die alten Gesetzesbezeichnungen in weiteren Bereichen der Website erscheinen und einer Anpassung bedürfen.

Datenschutzerklärungen

  • Sämtliche Datenschutzerklärungen (auch außerhalb der Website) sind auf Verweise auf das TMG und TTDSG hin zu überprüfen.
  • Der Begriff „Telemedien“ ist durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
  • Es ist zu prüfen, ob solche Verweise im Rahmen der Rechtsgrundlage abzuändern sind.
  • Es besteht keine Pflicht, Betroffene über diese redaktionellen Änderungen zu informieren.

Verpflichtungserklärung zum Datenschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Sämtliche datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen sind auf Verweise zum TMG und TTDSG zu prüfen und anzupassen. Insbesondere können Verweise auf das Fernmeldegeheimnis (zuvor § 3 TTDSG oder § 88 TKG) in § 3 TDDDG zu ändern sein.
  • Der Begriff „Telemedien“ ist durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
  • Ältere, bereits unterschriebene Verpflichtungserklärungen erfordern keine Aktualisierung.

Tipp: Gründlich und strukturiert vorgehen

Der Umfang der erforderlichen Anpassungen ist nicht zu unterschätzen. Entscheidend ist eine gründliche und strukturierte Vorgehensweise, damit alle betroffenen Dokumente und Webseiten korrekt angepasst werden. Sollten Sie Fragen hierzu haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.