Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (�� 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (�� 11 - 27)   
   Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (�� 15 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

� 16
Vervielf�ltigungsrecht

(1) Das Vervielf�ltigungsrecht ist das Recht, Vervielf�ltigungsst�cke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vor�bergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielf�ltigung ist auch die �bertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tontr�ger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tontr�ger oder um die �bertragung des Werkes von einem Bild- oder Tontr�ger auf einen anderen handelt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774), in Kraft getreten am 13.09.2003 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774

Rechtsprechung zu � 16 UrhG

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Querverweise

Auf � 16 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            15 (Allgemeines)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          71 (Nachgelassene Werke)

Redaktionelle Querverweise zu � 16 UrhG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen f�r Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Erg�nzende Schutzbestimmungen
          96 (Verwertungsverbot)
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