Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen f�r Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (�� 95a - 119)   
   Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (�� 97 - 111c)   
   Unterabschnitt 1 - B�rgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (�� 97 - 105)   
Gliederung
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Textdarstellung

� 101
Anspruch auf Auskunft

(1) 1Wer in gewerblichem Ausma� das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch�tztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverz�gliche Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielf�ltigungsst�cke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. 2Das gewerbliche Ausma� kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) 1In F�llen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in F�llen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausma�

1. rechtsverletzende Vervielf�ltigungsst�cke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. f�r rechtsverletzende T�tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielf�ltigungsst�cke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person w�re nach den �� 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. 2Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anh�ngigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs gef�hrten Rechtsstreits aussetzen. 3Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der f�r die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen �ber

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielf�ltigungsst�cke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielf�ltigungsst�cke oder sonstigen Erzeugnisse sowie �ber die Preise, die f�r die betreffenden Vervielf�ltigungsst�cke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Anspr�che nach den Abs�tzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh�ltnism��ig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vors�tzlich oder grob fahrl�ssig falsch oder unvollst�ndig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegen�ber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In F�llen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verf�gung nach den �� 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse d�rfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in � 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh�rigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) 1Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (� 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist f�r ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung �ber die Zul�ssigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. 2F�r den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne R�cksicht auf den Streitwert ausschlie�lich zust�ndig. 3Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 4F�r das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes �ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 5Die Kosten der richterlichen Anordnung tr�gt der Verletzte. 6Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. 7Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 8Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im �brigen unber�hrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschr�nkt.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 �ber den europ�ischen Kodex f�r die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23.06.2021 (BGBl. I S. 1858), in Kraft getreten am 01.12.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2021
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 �ber den europ�ischen Kodex f�r die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)23.06.2021BGBl. I S. 1858
01.09.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.09.2008
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

Rechtsprechung zu � 101 UrhG

564 Entscheidungen zu � 101 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 101 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen f�r Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          B�rgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            101a (Anspruch auf Vorlage und Besichtigung)
            101b (Sicherung von Schadensersatzanspr�chen)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Geb�hren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          6. Sonstige Angelegenheiten
            128e (Anordnungen �ber die Verwendung von Verkehrsdaten)
Was ist das?

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