Urheberrechtsgesetz
Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen f�r Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (�� 95a - 119) |
Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (�� 97 - 111c) |
Unterabschnitt 1 - B�rgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (�� 97 - 105) |
(1) 1Wer in gewerblichem Ausma� das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch�tztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverz�gliche Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielf�ltigungsst�cke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. 2Das gewerbliche Ausma� kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) 1In F�llen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in F�llen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausma�
es sei denn, die Person w�re nach den �� 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. 2Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anh�ngigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs gef�hrten Rechtsstreits aussetzen. 3Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der f�r die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen �ber
(4) Die Anspr�che nach den Abs�tzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh�ltnism��ig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vors�tzlich oder grob fahrl�ssig falsch oder unvollst�ndig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegen�ber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In F�llen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verf�gung nach den �� 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse d�rfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in � 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh�rigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) 1Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (� 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist f�r ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung �ber die Zul�ssigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. 2F�r den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne R�cksicht auf den Streitwert ausschlie�lich zust�ndig. 3Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 4F�r das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes �ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 5Die Kosten der richterlichen Anordnung tr�gt der Verletzte. 6Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. 7Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 8Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im �brigen unber�hrt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschr�nkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 �ber den europ�ischen Kodex f�r die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 �ber den europ�ischen Kodex f�r die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) | 23.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
anspr�chen � 102Verj�hrung � 102aAnspr�che aus anderen gesetzlichen Vorschriften � 103Bekanntmachung des Urteils � 104Rechtsweg � 104aGerichtsstand � 105Gerichte f�r Urheberrechts-
streitsachen
Rechtsprechung zu � 101 UrhG
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Querverweise
Auf � 101 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Geb�hren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- � 128e (Anordnungen �ber die Verwendung von Verkehrsdaten)