Das Telemediengesetz ist zum 14.5.2024 au�er Kraft getreten. Siehe nun Digitale-Dienste-Gesetz (via buzer.de)

Telemediengesetz

   Abschnitt 2 - Zulassungsfreiheit, Informationspflichten (�� 4 - 6)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TMG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TMG (https://dejure.org/gesetze/TMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TMG
__paste_bez____paste_norm__ Telemediengesetz (https://dejure.org/gesetze/TMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Telemediengesetz
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Textdarstellung

� 5
Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben f�r gesch�ftsm��ige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zus�tzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben �ber das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen erm�glichen, einschlie�lich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer T�tigkeit angeboten oder erbracht wird, die der beh�rdlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde,
4. das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Aus�bung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 �ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij�hrige Berufsausbildung abschlie�en (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 �ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Bef�higungsnachweise in Erg�nzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt ge�ndert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben �ber
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angeh�ren,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zug�nglich sind,
6. in F�llen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach � 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach � 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschr�nkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hier�ber,
8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a) des Mitgliedstaats, der f�r sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b) der zust�ndigen Regulierungs- und Aufsichtsbeh�rden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unber�hrt.

Hinweis der Redaktion (vgl. amtliche Anmerkung zum Elektronischer-Gesch�ftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz):

� 5 Nr. 1 und 7 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur �nderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436
27.11.2020
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze19.11.2020BGBl. I S. 2456

Rechtsprechung zu � 5 TMG

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Querverweise

Auf � 5 TMG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu � 5 TMG:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverh�ltnisse
        Schuldverh�ltnisse aus Vertr�gen
          Begr�ndung, Inhalt und Beendigung
            Grunds�tze bei Verbrauchervertr�gen und besondere Vertriebsformen
              Au�erhalb von Gesch�ftsr�umen geschlossene Vertr�ge und Fernabsatzvertr�ge
                312c (Fernabsatzvertr�ge)
                312e (Verletzung von Informationspflichten �ber Kosten)
        Einzelne Schuldverh�ltnisse
          Teilzeit-Wohnrechtevertr�ge, Vertr�ge �ber langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsvertr�ge und Tauschsystemvertr�ge
            482 (Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage)
    Einf�hrungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Durchf�hrung des B�rgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungserm�chtigungen, L�nder�ffnungsklauseln, Informationspflichten
        Art. 240 (weggefallen)
        Art. 241 (weggefallen)
        Art. 242 (Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechtevertr�gen, Vertr�gen �ber langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsvertr�gen sowie Tauschsystemvertr�gen)
Was ist das?

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