Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84)   
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Textdarstellung

Art. 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbeh�rde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbeh�rde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gew�hnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutma�lichen Versto�es, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verst��t.

(2) Die Aufsichtsbeh�rde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdef�hrer �ber den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschlie�lich der M�glichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Rechtsprechung zu Art. 77 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 77 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Verhaltensregeln und Zertifizierung
          Art. 40 (Verhaltensregeln)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 78 (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbeh�rde)
        Art. 79 (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter)
        Art. 80 (Vertretung von betroffenen Personen)
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