Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 4)   
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Textdarstellung

Art. 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat�rliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine nat�rliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit�t dieser nat�rlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver�nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verkn�pfung, die Einschr�nkung, das L�schen oder die Vernichtung;
3. "Einschr�nkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre k�nftige Verarbeitung einzuschr�nken;
4. "Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte pers�nliche Aspekte, die sich auf eine nat�rliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bez�glich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, pers�nliche Vorlieben, Interessen, Zuverl�ssigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser nat�rlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
5. "Pseudonymisierung" die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zus�tzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden k�nnen, sofern diese zus�tzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Ma�nahmen unterliegen, die gew�hrleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren nat�rlichen Person zugewiesen werden;
6. "Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zug�nglich sind, unabh�ngig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet gef�hrt wird;
7. "Verantwortlicher" die nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise k�nnen die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8. "Auftragsverarbeiter" eine nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
9. "Empf�nger" eine nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabh�ngig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Beh�rden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten m�glicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empf�nger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Beh�rden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gem�� den Zwecken der Verarbeitung;
10. "Dritter" eine nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, au�er der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
11. "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig f�r den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst�ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl�rung oder einer sonstigen eindeutigen best�tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
12. "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtm��ig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Ver�nderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten f�hrt, die �bermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
13. "genetische Daten" personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer nat�rlichen Person, die eindeutige Informationen �ber die Physiologie oder die Gesundheit dieser nat�rlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden nat�rlichen Person gewonnen wurden;
14. "biometrische Daten" mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer nat�rlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser nat�rlichen Person erm�glichen oder best�tigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
15. "Gesundheitsdaten" personenbezogene Daten, die sich auf die k�rperliche oder geistige Gesundheit einer nat�rlichen Person, einschlie�lich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen �ber deren Gesundheitszustand hervorgehen;
16. "Hauptniederlassung"
a) im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung;
b) im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungst�tigkeiten im Rahmen der T�tigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters haupts�chlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;
17. "Vertreter" eine in der Union niedergelassene nat�rliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gem�� Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;
18. "Unternehmen" eine nat�rliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche T�tigkeit aus�bt, unabh�ngig von ihrer Rechtsform, einschlie�lich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelm��ig einer wirtschaftlichen T�tigkeit nachgehen;
19. "Unternehmensgruppe" eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abh�ngigen Unternehmen besteht;
20. "verbindliche interne Datenschutzvorschriften" Ma�nahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf Daten�bermittlungen oder eine Kategorie von Daten�bermittlungen personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftst�tigkeit aus�ben, in einem oder mehreren Drittl�ndern;
21. "Aufsichtsbeh�rde" eine von einem Mitgliedstaat gem�� Artikel 51 eingerichtete unabh�ngige staatliche Stelle;
22. "betroffene Aufsichtsbeh�rde" eine Aufsichtsbeh�rde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbeh�rde niedergelassen ist,
b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbeh�rde hat oder haben kann oder
c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbeh�rde eingereicht wurde;
23. "grenz�berschreitende Verarbeitung" entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der T�tigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der T�tigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
24. "ma�geblicher und begr�ndeter Einspruch" einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Versto� gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Ma�nahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;
25. "Dienst der Informationsgesellschaft" eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europ�ischen Parlaments und des Rates (19);
26. "internationale Organisation" eine v�lkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr L�ndern geschlossene �bereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen �bereinkunft geschaffen wurde.
Amtliche Fu�note:

(19) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 �ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f�r die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Rechtsprechung zu Art. 4 DSGVO

1.003 Entscheidungen zu Art. 4 DSGVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 4 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften f�r das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
          62 (Akteneinsicht, Registereinsicht)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Vertretung im Europ�ischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh�rden des Bundes und der L�nder in Angelegenheiten der Europ�ischen Union
          19 (Zust�ndigkeiten)
     
      Durchf�hrungsbestimmungen f�r Verarbeitungen zu Zwecken gem�� Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechte der betroffenen Person
          37 (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie�lich Profiling)
        Aufsichtsbeh�rde f�r die Datenverarbeitung durch nicht�ffentliche Stellen
          40 (Aufsichtsbeh�rden der L�nder)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Verarbeitung gesch�tzter Daten und Steuergeheimnis
          30 (Steuergeheimnis)
    F�nftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Verb�nde der Krankenkassen
        219d (Nationale Kontaktstellen)
     
      Telematikinfrastruktur
        Anwendungen der Telematikinfrastruktur
          Elektronische Patientenakte
            Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
              341 (Elektronische Patientenakte)
              343 (Informationspflichten der Krankenkassen)
          Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
            358 (Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan)
    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften �ber die Hilfeleistung in Steuersachen
        Aus�bung der Hilfe in Steuersachen
          Sonstige Vorschriften
            11 (Verarbeitung personenbezogener Daten)
Was ist das?

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