B�rgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverh�ltnisse (�� 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverh�ltnisse aus Vertr�gen (�� 311 - 361)   
   Titel 1 - Begr�ndung, Inhalt und Beendigung (�� 311 - 319)   
   Untertitel 2 - Grunds�tze bei Verbrauchervertr�gen und besondere Vertriebsformen (�� 312 - 312m)   
   Kapitel 3 - Vertr�ge im elektronischen Gesch�ftsverkehr; Online-Marktpl�tze (�� 312i - 312l)   
Gliederung
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Textdarstellung

� 312k
K�ndigung von Verbrauchervertr�gen im elektronischen Gesch�ftsverkehr

(1) 1Wird Verbrauchern �ber eine Webseite erm�glicht, einen Vertrag im elektronischen Gesch�ftsverkehr zu schlie�en, der auf die Begr�ndung eines Dauerschuldverh�ltnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. 2Dies gilt nicht

1. f�r Vertr�ge, f�r deren K�ndigung gesetzlich ausschlie�lich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und
2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder f�r Vertr�ge �ber Finanzdienstleistungen.

(2) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erkl�rung zur ordentlichen oder au�erordentlichen K�ndigung eines auf der Webseite abschlie�baren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 �ber eine K�ndigungsschaltfl�che abgeben kann. 2Die K�ndigungsschaltfl�che muss gut lesbar mit nichts anderem als den W�rtern "Vertr�ge hier k�ndigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Best�tigungsseite f�hren, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm erm�glicht Angaben zu machen
a) zur Art der K�ndigung sowie im Falle der au�erordentlichen K�ndigung zum K�ndigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die K�ndigung das Vertragsverh�ltnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen �bermittlung der K�ndigungsbest�tigung an ihn und
2. eine Best�tigungsschaltfl�che enth�lt, �ber deren Bet�tigung der Verbraucher die K�ndigungserkl�rung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den W�rtern "jetzt k�ndigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

4Die Schaltfl�chen und die Best�tigungsseite m�ssen st�ndig verf�gbar sowie unmittelbar und leicht zug�nglich sein.

(3) Der Verbraucher muss seine durch das Bet�tigen der Best�tigungsschaltfl�che abgegebene K�ndigungserkl�rung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datentr�ger so speichern k�nnen, dass erkennbar ist, dass die K�ndigungserkl�rung durch das Bet�tigen der Best�tigungsschaltfl�che abgegeben wurde.

(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der K�ndigungserkl�rung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverh�ltnis durch die K�ndigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu best�tigen. 2Es wird vermutet, dass eine durch das Bet�tigen der Best�tigungsschaltfl�che abgegebene K�ndigungserkl�rung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der K�ndigungserkl�rung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die K�ndigung das Vertragsverh�ltnis beenden soll, wirkt die K�ndigung im Zweifel zum fr�hestm�glichen Zeitpunkt.

(6) 1Werden die Schaltfl�chen und die Best�tigungsseite nicht entsprechend den Abs�tzen 1 und 2 zur Verf�gung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, f�r dessen K�ndigung die Schaltfl�chen und die Best�tigungsseite zur Verf�gung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist k�ndigen. 2Die M�glichkeit des Verbrauchers zur au�erordentlichen K�ndigung bleibt hiervon unber�hrt.

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Fassung aufgrund des Gesetzes f�r faire Verbrauchervertr�ge vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3433), in Kraft getreten am 01.07.2022 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2022
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz f�r faire Verbrauchervertr�ge10.08.2021BGBl. I S. 3433

Rechtsprechung zu � 312k BGB

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Querverweise

Auf � 312k BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einf�hrungsgesetz BGB (EGBGB) 
      �bergangsvorschriften aus Anla� j�ngerer �nderungen des B�rgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf�hrungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere �berleitungsvorschriften)
Was ist das?

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